9.3.3. Im Weiteren besteht – wie bereits ausgeführt – gemäss Gutachten beim Beschuldigten im Bereich der sexuellen Delikte ein moderat erhöhtes Rückfallrisiko (act. 49.44, 49.46). Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB kann dafür sorgen, die Rückfallgefahr des Beschuldigten gerade mit Blick auf eine erneute Sexualdelinquenz genügend zu verringern (act. 49.44). Erforderlich – aber auch ausreichend – ist gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB denn auch die "Gefahr weiterer Straftaten", welche vorliegend gestützt auf das Gutachten zu bejahen ist. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz sowie gestützt auf das eingeholte Gutachten eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen.