Zudem besteht gemäss Gutachten die Chance, dass der Beschuldigte zu einem forensisch erfahrenen Therapeuten eine einigermassen vertrauensvolle Beziehung knüpfen und mit diesem dann auch arbeiten kann (act. 49.49). Gesamthaft zeichnen sich somit zum jetzigen Zeitpunkt keine Umstände ab, welche eine ambulante Massnahme als unverhältnismässig erscheinen lassen liessen.