Obwohl die Behandlung einer schizotypen Störung gemäss dem Gutachten per se schwierig ist, kann eine Behandlung insbesondere den Zustand des Beschuldigten monitorisieren sowie eine Entwicklung in Richtung schizophrener Störung frühzeitig erfassen. Der Beschuldigte ist, wie erwähnt, aus forensisch-psychiatrischer Sicht behandlungsbedürftig. Ausserdem wird aufgrund des aktuell niedrigen bis maximal moderaten Rückfallrisikos in die Delinquenz und der guten sozialen Integration eine ambulante Massnahme als ausreichend angesehen (act. 49.48, 49.49). Insofern ist die Notwendigkeit und Geeignetheit der ambulanten Massnahme zu bejahen.