O., N 35 zu Art. 56 StGB). Eine Massnahme ist vor allem dann unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2, E. 9.9.2). Mithin ist ein überwiegendes Interesse der Gesellschaft, welches die Schutzverpflichtung des Staates begründet, festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.3.1 m.w.H.)