9.3.2. Da die Anordnung einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB in der Regel neben einer Freiheitsstrafe erfolgt, ist im Zusammenhang mit der vorliegend ausgesprochenen Geldstrafe der Wahrung der Verhältnismässigkeit besondere Bedeutung beizumessen (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 63 StGB). Dabei erfasst das Verhältnismässigkeitsprinzip drei Teilaspekte: Demnach muss die Massnahme notwendig und geeignet sein und es muss überdies eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (HEER, a.a.O., N 35 zu Art.