Eine Behandlung wäre demnach nur dann erfolgsversprechend, wenn der Beschuldigte im Falle einer Behandlungsverweigerung mit klaren Konsequenzen konfrontiert werden würde (act. 49.48). Würde dies jedoch gelingen, sei durchaus die Chance vorhanden, dass der Beschuldigte mit einem Therapeuten eine einigermassen vertrauensvolle Beziehung knüpfen könne (act. 49.49). Im Gutachten wird deshalb vorgeschlagen, die ambulante Behandlung – beispielsweise im Ambulatorium der Klinik der forensischen Psychologie der PDAG oder in der Praxis eines niedergelassenen forensischen Fachkollegen – bei einem forensisch erfahrenen Therapeuten durchzuführen (act. 49.44, 49.49).