Delikte) Rückfallrisikos in die Delinquenz sowie der guten sozialen Integration sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB als zweckmässig und ausreichend zu qualifizieren (act. 49.46 f, 49.48 f.). Der Beschuldigte würde sich jedoch klar ablehnend gegenüber einer wie auch immer gearteten Behandlung äussern. Eine Behandlung wäre demnach nur dann erfolgsversprechend, wenn der Beschuldigte im Falle einer Behandlungsverweigerung mit klaren Konsequenzen konfrontiert werden würde (act. 49.48).