9.3. 9.3.1. Gemäss dem Gutachten wurde beim Beschuldigten eine schizotype Störung (ICD-10 F21) diagnostiziert (act. 49.32). Die vom Beschuldigten begangenen Delikte stehen dabei im direkten Zusammenhang mit der diagnostizierten Störung (act. 49.43). Insgesamt ergebe sich beim Beschuldigten ein maximal moderates Redelinquenzrisiko (act. 49.46). Der Beschuldigte sei deshalb behandlungsbedürftig. Aufgrund des aktuell niedrigen (allgemeine Delinquenz) bis maximal moderaten (sexuelle - 23 -