Unter diesen Umständen ist gesamthaft von einer Schlechtprognose auszugehen. Damit erscheint eine unbedingte Strafe notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten (zur ambulanten Massnahme vgl. E. 9 f. nachstehend). Die Geldstrafe ist demnach unbedingt auszusprechen. 8.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, entspricht Fr. 12'600, zu verurteilen. 9. 9.1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 63 Abs.1 StGB eine ambulante therapeutische Massnahme an. Mit Berufung äusserte sich der Beschuldigte nicht zu dieser Massnahme.