erhöhten Gefahr des Entwickelns einer schizophrenen Störung (act. 49.47). Aus forensisch-psychiatrischer Sicht wäre eine ambulante Massnahme ausreichend, um die Rückfallgefahr des Beschuldigten genügend zu verringern (act. 49.44). Gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter bietet der Beschuldigte aufgrund seiner schizotypen Störung und dem damit verbundenen Redelinquenzrisiko keine Gewähr für ein dauerndes Wohlverhalten. Es ist von einer Rückfallgefahr auszugehen. Unter diesen Umständen ist gesamthaft von einer Schlechtprognose auszugehen.