8.7.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 22. August 2016 wegen Raufhandels i.S.v. Art. 133 StGB und Drohung gemäss Art. 180 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt und ist damit nicht einschlägig vorbestraft. Der Beschuldigte leidet aber an einer schizotypen Störung mit direktem Tatzusammenhang (act. 49.43). Die aktuelle Delinquenz des Beschuldigten begründet sich in der paranoiden Erlebnisverarbeitung der schizotypen Störung (act. 49.41). Die Gutachter erachten das Risiko hinsichtlich allgemeiner Delinquenz als niedrig, das Risiko im Bereich der sexuellen Delikte allerdings als moderat erhöht (act.