Auch Vorstrafen, welche andersartige Delikte betreffen, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Prognose nicht völlig belanglos (vgl. auch BGE 100 IV 133 E. 2d). Insgesamt ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4).