In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständeden auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, auch wenn ihnen keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden darf. Auch Vorstrafen, welche andersartige Delikte betreffen, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Prognose nicht völlig belanglos (vgl. auch BGE 100 IV 133 E. 2d).