Da im konkreten Fall die maximale Anzahl an Tagessätzen ausgesprochen wird, erscheint zusätzlich eine Reduktion um weitere 30% angezeigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Die Tagessatzhöhe ist somit auf Fr. 70.00 festzusetzen, womit die Geldstrafe gesamthaft Fr. 12'600.00 beträgt (180 Tagessätze à Fr. 70.00).