8.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe wegen Raufhandels i.S.v. Art. 133 StGB und Drohung gemäss Art. 180 StGB auf, welche nicht einschlägig ist (vgl. E. 5.4.2 hiervor) und bereits sieben Jahre zurückliegt, womit sie vorliegend nicht ins Gewicht fällt und sich nicht straferhöhend auswirkt. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich für die Strafzumessung keine relevanten Faktoren. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus.