Unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist jeweils ebenfalls von einem geringeren Verschulden und damit von einer niedrigen Anzahl an Tagessätzen pro Bild auszugehen. Dessen ungeachtet wären aber aufgrund der Anzahl an tatbestandmässigen Bildern (über 35) in Anwendung des Asperationsprinzips Erhöhungen der Einsatzstrafe vorzunehmen, deren Ergebnis über 180 Strafeinheiten festzulegen wäre. Dies ist jedoch ausgeschlossen, da das Gericht an das Höchstmass jeder Strafart gebunden ist und die Sanktionsobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe dadurch erreicht wird.