sachlichen Zusammenhang stehen, wirkt sich vorliegend die Anzahl der tatbestandsmässigen Bilder verschuldenserhöhend aus. Grundsätzlich würden vorliegend Einzelstrafen für jedes Bild – jeweils in Abhängigkeit vom konkreten Inhalt – von 5 bis 50 Tagessätzen angemessen erscheinen. Unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist jeweils ebenfalls von einem geringeren Verschulden und damit von einer niedrigen Anzahl an Tagessätzen pro Bild auszugehen.