Dieser Strafmilderungsgrund wirkt sich – wie vom Beschuldigten mit Berufung zu Recht geltend gemacht (Berufungsbegründung S. 9) – strafmindernd aus. Eine solche Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung ungeachtet der Schwere der Tat im ganzen Ausmass der Verminderung zu berücksichtigen (vgl. auch BGE 134 IV 137 E. 6.1 m.w.H.). Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war damit zum Tatzeitpunkt vermindert. Entsprechend ist die Geldstrafe um 30 Tagessätze zu reduzieren und auf eine solche von 50 Tagessätzen festzusetzen.