Das Gutachten kommt zum Schluss, dass es dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der einzelnen Taten nicht mehr vollständig möglich war, vernunftgemäss zu handeln und seine Fähigkeit, gemäss dem durchaus vorhandenen Unrechtsbewusstsein zu handeln, in maximal mittelgradig vermindertem Ausmass vermindert gewesen war (act. 49.46). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte über ein eingeschränktes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte und sich folglich nicht vollständig aus eigenen Stücken für das Unrecht entschied. Dieser Strafmilderungsgrund wirkt sich – wie vom Beschuldigten mit Berufung zu Recht geltend gemacht (Berufungsbegründung S. 9) – strafmindernd aus.