8.4.3. Insgesamt würde unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB diesbezüglich eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als angemessen erscheinen. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Beschuldigte unter einer schizotypen Störung leidet (act. 49.32). Das Gutachten kommt zum Schluss, dass es dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der einzelnen Taten nicht mehr vollständig möglich war, vernunftgemäss zu handeln und seine Fähigkeit, gemäss dem durchaus vorhandenen Unrechtsbewusstsein zu handeln, in maximal mittelgradig vermindertem Ausmass vermindert gewesen war (act. 49.46).