78]). Was den Inhalt dieses Bildes betrifft, liegt mit Blick auf die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (BGE 131 IV 16 E. 1.2) bzw. dem Schutz potentieller "Darsteller" harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 197 StGB) eine nicht mehr leichte, aber noch im Bereich des unteren Strafrahmens anzusiedelnde pornografische Darstellung vor.