IV 217 E. 3.5; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.4.2 S. 23). Vielmehr ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzusetzen. Am schwersten erscheint vorliegend aufgrund der Intensität der abgebildeten sexuellen Handlungen und des Alters des betroffenen Mädchens (deutlich unter dem Schutzalter) das Bild, welches ein minderjähriges Mädchen beim Oralverkehr mit einer männlichen Person zeigt (Auswertung Bilder PDF, Bildauswertung manuell, S. 2 Bild 2 [act.