8.4.2. Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 23. Mai 2020 über 35 Bilder mit tatsächlicher Kinderpornografie für den eigenen Konsum beschafft bzw. besessen und sich damit des mehrfachen Beschaffens und des Besitzes harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht. Ungeachtet der Tatsache, dass die einzelnen Tathandlungen in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, ist die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden pornografischen Delikte entgegen der Vorinstanz nicht zulässig (BGE 144 - 19 -