Es besteht auch aus spezialpräventiver Hinsicht kein Grund, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte nur von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse. Die vorliegenden Delikte sind deshalb mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.