8.3.2. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf (vgl. eingeholter Strafregisterauszug vom 11. Oktober 2023). Er wurde im Jahr 2016 für Raufhandel und Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie zu einer Busse von Fr. 750.00 verurteilt. Im Übrigen ist der Beschuldigte bis anhin weder zu einer unbedingten Geldstrafe noch zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gestützt auf diese eine Vorstrafe kann noch nicht gesagt werden, die Ausfällung einer Geldstrafe wäre vorliegend unzweckmässig. Es besteht auch aus spezialpräventiver Hinsicht kein Grund, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.