Art. 41 StGB statuiert die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe. Entsprechend kann das Gericht nur auf eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe erkennen, wenn die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 lit. a oder b StGB gegeben sind. Mithin muss eine Freiheitsstrafe geboten erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder es muss die Gefahr bestehen, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).