7.7. Der Beschuldigte hat somit wissentlich und willentlich harte Pornografie zum eigenen Konsum mehrfach beschafft bzw. besessen, weshalb sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB mehrfach als erfüllt zu betrachten ist. 8. 8.1. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe vor. 8.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung für den Fall seiner Verurteilung eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Wochen, subeventualiter eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00 (Berufungsbegründung S. 2).