7.6.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes führte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2020 aus, die Bilder deshalb auf seinem Mobiltelefon besessen zu haben, um im Sinne eines Beweismittels aufzuzeigen, was von legalen Seiten alles heruntergeladen werden könne (act. 157). Er habe "Recherchen" getätigt respektive nach - 17 - Beispielbildern gesucht, um die Gesellschaft auf die Sexualisierung bzw. Frühsexualisierung von Kindern hinzuweisen und entsprechende Beiträge zu machen (act. 157, 160, 167 f.).