7.6. 7.6.1. Die Auswertung des Internetsuchverlaufs des Beschuldigten hat ergeben, dass der Beschuldigte durch die Eingabe verschiedener Suchbegriffe zwischen dem 1. November 2018 und dem 23. Mai 2020 die obgenannten, tatbestandmässigen Bilder zu unterschiedlichen Zeitpunkten beschafft und anschliessend besessen hat (act. 119; Auswertung Mobiltelefon des Beschuldigten [act. 78]; vgl. E 4.1 hiervor). Mithin hat er damit den objektiven Tatbestand gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB mehrfach erfüllt.