7.5.3. Soweit der Beschuldigte mit Berufung vorbringt, die sekundären Geschlechtsmerkmale der jeweils abgebildeten Frauen würden darauf hindeuten, dass diese nicht minderjährig seien (Berufungsbegründung S. 8), ist auf das wenig ausgeprägte Brustwachstum sowie die noch sehr kindlichen Körpererscheinungen der involvierten Mädchen hinzuweisen. Dies lässt denn auch keinen anderen Schluss zu, als dass es sich hierbei klarerweise um minderjährige Mädchen und nicht erwachsene Frauen handelt.