Nicht tatbestandsmässig sind demgegenüber folgende Bilder, bei welchen die Vorinstanz einen pornografischen Charakter bejahte: Auswertung Bilder PDF, Bildauswertung manuell, S. 4 Bild 2, S. 7 Bild 2; Auswertung Bilder PDF, Bildauswertung, S. 6 Bild 2, S. 68 Bild 1 (act. 78). Bei diesen Bildern handelt sich um straflose Schnappschüsse, bei welchen in keiner Weise entnommen werden kann, dass bei der Herstellung der Bilder auf die Mädchen eingewirkt wurde (vgl. E. 6.2 hiervor). Die Tatbestandsmässigkeit dieser Bilder ist demnach zu verneinen.