Bildern mit der Vorinstanz von kinderpornografischen Darstellungen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB auszugehen, wird doch durch die jeweils gewählten Perspektiven der Blick des Betrachters stets auf den Schritt der Mädchen gelenkt. Dieses übermässige und aufdringliche Fokussieren auf den Genital- oder Intimbereich der Mädchen ist offensichtlich und unterscheidet sich erheblich von Schnappschüssen bzw. "normalen" Kinderfotos, so dass die abgebildeten Mädchen damit zu blossen Objekten degradiert werden. Der Sexualbezug dieser Bilder ist demnach zu bejahen. - 16 -