7.3. Der Beschuldige bringt mit Berufung vor, dass jene Bilder, welche auf dem Mobiltelefon gefunden wurden, nicht die Anforderungen des Bundesgerichts an harte Pornografie erfüllen würden; so würden gerade die subjektiven (recte: sekundären) Geschlechtsmerkmale der abgebildeten Frauen darauf hindeuten, dass diese nicht minderjährig seien (Berufungsbegründung S. 7).