7.2. Nach Art. 197 Abs. 5 StGB wird auch der Konsum harter Pornografie unter Strafe gestellt. Ebenso fällt unter Abs. 5 die Herstellung, Einfuhr, Lagerung sowie der Erwerb, das sich über elektronische Mittel oder sonst wie Beschaffen oder Besitzen zum ausschliesslichen eigenen Konsum (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 49 zu Art. 197 StGB). Im Übrigen kann auf die bereits gemachten theoretischen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 6.1 f. hiervor).