sexuellen Handlungen mit Minderjährigen i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB freizusprechen. 7. 7.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschuldigte den Tatbestand des mehrfachen Beschaffens und Besitzens harter Pornografie zum eigenen Konsum i.S.v. Art 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erfüllt hat.