Gesamthaft handelt es sich somit bei den durch den Beschuldigten weiterversendeten Bilder um Abbildungen, bei welchen die Sexualität nicht so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, als dass die abgebildeten, minderjährigen Mädchen als blosse Sexualobjekte erscheinen würden (vgl. auch E. 6.2 hiervor). Die vorliegend weiterverbreiteten Bilder können somit nicht als pornografische Darstellungen qualifiziert werden. Der Beschuldigte ist entsprechend vom Vorwurf des mehrfachen Verbreitens harter Pornografie mit tatsächlichen - 14 -