6.4.3. Gleiches gilt überdies für den Rest der Bilder, die der Beschuldigte Drittpersonen in den einzelnen Chats hat zukommen lassen (Auswertung Chats PDF, Chatdarstellung, S. 1-242; Auswertung Chats PDF, Chats detailliert, S. 1-934 [act. 78]). Auch sie lassen keine Qualifikation als Tatobjekte gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB zu. Gesamthaft handelt es sich somit bei den durch den Beschuldigten weiterversendeten Bilder um Abbildungen, bei welchen die Sexualität nicht so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, als dass die abgebildeten, minderjährigen Mädchen als blosse Sexualobjekte erscheinen würden (vgl. auch E. 6.2 hiervor).