Dies gilt insbesondere unabhängig davon, ob diese der sexuellen Erregung des Beschuldigten dienten. Für das Obergericht steht fest, dass sich diese Bilder nicht als Darstellungen qualifizieren lassen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit minderjährigen Personen zum Inhalt haben. Die Tatbestandsmässigkeit dieser Bilder ist demnach zu verneinen.