6.3. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 197 Abs. 4 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Vorsatz hat sich auf das Tatbestandselement eines pornografischen Inhalts zu beziehen, wobei Verbreitungsabsicht nicht erforderlich ist (BGE 131 IV 16 E. 1.2). 6.4. 6.4.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, die weiterverbreiteten, inkriminierten Bilder in den Chats würden kein geeignetes Tatobjekt i.S.v. - 13 - Art. 197 Abs. 4 StGB darstellen und seien demzufolge nicht tatbestandsmässig (Berufungsbegründung S. 7).