Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass Nacktaufnahmen von Kindern auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als pornographisch qualifiziert werden können. Von vornherein als nicht pornografisch gelten jedoch Bilder des nackten kindlichen Körpers, bei welchen in keiner Weise entnommen werden kann, dass der Täter bei der Herstellung auf die Kinder einwirkte (BGE 133 IV 31 E. 6.1.2). Solche sog. "Posing-Bilder" gelten bis anhin grundsätzlich (noch) nicht als Kinderpornografie und sind demzufolge nicht tatbestandsmässig (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 14a zu Art. 197 StGB).