197 StGB). Das Verbot pädophiler Pornografie soll insbesondere die ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ermöglichen, aber auch erwachsene Verbraucher vor einer Nachahmung des Geschehens in der Realität abhalten (BGE 131 IV 16 E. 1.2). 6.2. Der Begriff der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB setzt zum einen voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum - 12 -