Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist gemäss Satz 2 von Art. 197 Abs. 4 StGB eine jeweils höhere abstrakte Strafandrohung vorgesehen. Der Begriff "tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen" betrifft sexuelle Handlungen unter Einbezug von realen minderjährigen Personen. Der Begriff der Kinderpornografie umfasst demnach die Beteiligung von Darstellerinnen und Darsteller, welche jünger als 16 Jahre alt und damit noch im "Schutzalter" sind (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 22 zu Art. 197 StGB).