4.4. Soweit der Beschuldigte mit Berufung vorbringt, nicht die Möglichkeit gehabt zu haben, auf den wahren Umfang des Bildmaterials eingehen und sich entsprechend verteidigen zu können (Berufungsbegründung S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten erstelltermassen Akteneinsicht gewährt wurde (act. 113.42) – insbesondere auch hinsichtlich der inkriminierten Bilder. Dies hat der Beschuldigte denn auch mit Schreiben vom 18. Juli 2022 bestätigt (act. 113.43). Der Beschuldigte wusste demnach, was ihm vorgehalten wurde und er konnte sich entsprechend dagegen verteidigen.