I). Ebenso führt die Anklageschrift kurz aber präzise aus, dass der Beschuldigte mithilfe seines Mobiltelefons 66 Bilder mit kinderpornografischen Inhalten an Drittpersonen (mehrheitlich Prostituierte) versandt habe, wobei auch auf diesen Bildern minderjährige Mädchen zu sehen seien, welche teils leicht bekleidet und in aufreizender Stellung in Richtung Aufnahmegerät posieren würden (Anklageschrift Ziff. I). Damit enthält die Anklageschrift eine kurze, aber genau Umschreibung der relevanten Sachverhaltselemente, weshalb die gemachten Umschreibungen dem Anklageprinzip genügen.