Diesbezüglich wird ausgeführt, dass auf den gespeicherten Bildern minderjährige Mädchen zu sehen seien, welche teilweise nackt oder leicht bekleidet in aufreizender Stellung in Richtung Aufnahmegeräte posieren würden. Auch wird in der Anklageschrift festgehalten, dass sich bei einigen Mädchen die Schamlippen auf deren Bade- oder Unterhosen deutlich abzeichnen würden und zudem auf einem Bild zu sehen sei, wie ein minderjähriges Mädchen eine männliche Person oral befriedigen würde (Anklageschrift Ziff. I).