Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Bilddateien, welche von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als harte Pornografie qualifiziert werden, in der Anklageschrift im Einzelnen aufgeführt und im Hinblick auf die strafrechtliche Vorwerfbarkeit hinreichend detailliert beschrieben werden. Diesbezüglich wird ausgeführt, dass auf den gespeicherten Bildern minderjährige Mädchen zu sehen seien, welche teilweise nackt oder leicht bekleidet in aufreizender Stellung in Richtung Aufnahmegeräte posieren würden.