4.3. Indem in der Anklageschrift der knapp zweijährige Tatzeitraum umschrieben sowie mit dem Wohnort des Beschuldigten der genaue Tatort angegeben wird, werden dem Beschuldigten die ihm vorgeworfenen Handlungen in räumlich-zeitlicher Hinsicht rechtsgenügend vorgehalten. Daran vermag die Zeitspanne von fast zwei Jahren nichts zu ändern, zumal dieser Umstand primär der mehrfachen Tatbegehung geschuldet ist. - 10 -