Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 144 I 234 E. 5.6.1 und BGE 143 IV 63 E. 2.2). Bei gehäuften Delikten wird dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung zudem genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 1.3.1 mit Hinweis).