unbekannten Personen pornografische Inhalte zugeschickt haben soll. Infolgedessen könne auch nicht auf eine wiederholte Begehung abgestellt werden, ansonsten der Anklagegrundsatz verletzt sei (Berufungsbegründung S. 6). Gleiches gelte für die hohe Anzahl an gespeicherten Bilder. Auch hier habe der Beschuldigte nicht die Möglichkeit gehabt, auf jedes der einzelnen Bilder einzugehen, um den wahren Umfang des Bildmaterials erkennen und sich entsprechend verteidigen zu können. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfüge zwar über die erforderlichen Daten, hätte diese aber nicht vorgelegt, was ebenfalls den Anklagegrundsatz verletzen würde (Berufungsbegründung S. 6).