in Bezug auf die bei den einzelnen Zwangsmassnahmen sichergestellten Beweismittel noch in Bezug auf deren Auswertung ein Beweisverwertungsverbot. 4. 4.1. Im Weiteren macht der Beschuldigte mit Berufung eine Verletzung des Anklageprinzips geltend (Berufungsbegründung S. 5 f.). So würde sich in den Akten einzig der Chat zwischen dem Beschuldigten und der Prostituierten vom 24. Januar 2020 befinden, zu welchem sich der Beschuldigte effektiv habe äussern können, obwohl er gemäss Anklage im Zeitraum vom 12. August 2018 bis am 16. Februar 2020 mehreren -9-